Ehrlichkeit beim Vorstellungsgespräch
Welche Fragen müssen beim Bewerbungsgespräch ehrlich beantwortet werden?
Es sind diese Momente im Vorstellungsgespräch, auf die einen kein Bewerbungstraining vorbereiten kann. Das Gespräch läuft eigentlich ganz gut und dann fragt der Personaler plötzlich: „Möchten Sie eigentlich Kinder?“ Fragen dieser Art gehören eindeutig zu denen, die zu privat sind, als dass sie im Bewerbungsgespräch gestellt werden dürften. Und tatsächlich ist sogar rechtlich geregelt, welche Art von Fragen im Vorstellungsgespräch erlaubt sind und welche eben nicht. Auf der anderen Seite sind Offenheit und Ehrlichkeit natürlich wichtige Voraussetzungen für das neue Angestelltenverhältnis. Wer möchte da schon direkt beim Einstellungsgespräch seinem zukünftigen Chef entsprechende Gesetzestexte um die Ohren hauen?
Erlaubte Fragen beim Vorstellungsgespräch
Gestattet sind alle Fragen, die sich mit dem beschäftigen, was den Bewerber für die ausgeschriebene Stelle qualifiziert. Also Ausbildung, Berufserfahrung, Fort- oder Weiterbildung und ähnliches. Diese Fragen müssen natürlich auch ehrlich beantwortet werden. Wer hier schummelt und später erwischt wird, muss ggf. mit Entlassung rechnen.
Ehrlichkeit bei Fragen zur Religions- oder Parteizugehörigkeit
Bewirbt man sich bei einer Partei, einer Gewerkschaft oder auf eine konfessionell gebundene Stelle, dann muss man sich als Bewerber im Vorstellungsgespräch natürlich fragen lassen, ob die eigene Einstellung zu der des Arbeitgebers passt. Für alle anderen gilt, dass Fragen nach religiösen oder politischen Interessen nicht beantwortet werden müssen.
Hobbys des Bewerbers
Fragen nach den Hobbys gehören theoretisch nicht zu dem, worauf man in Bewerbungsgesprächen antworten muss. Andererseits bricht ein Gespräch über gemeinsame Hobbys das Eis, zumal man hier mit der nötigen Ehrlichkeit auch beim Gegenüber punkten kann. Überlegenswert ist, welche seiner Stärken man hierbei in den Vordergrund rücken möchte. Wer einen verletzungsanfälligen Sport betreibt, sollte das für sich behalten. Passt das Hobby jedoch hervorragend zur ausgeschriebenen Stelle, ist es durchaus erwähnenswert.
Ehrlichkeit bei der eigenen Gesundheit und eventuellen Krankheiten
Was den Gesundheitszustand des Bewerbers angeht, so ist alles relevant, was mit dem zukünftigen Aufgabengebiet zu tun hat. Überspitzt formuliert: Der Industrie- oder Fassadenkletterer, der unter Höhenangst leidet, sollte das schon aus eigenem Interesse nicht verschweigen. Und wer im Lebensmittelbereich oder anderen sensiblen Bereichen arbeiten möchte, muss sogar ein Gesundheitszeugnis vorlegen. Bestimmte Erkrankungen wie Allergien, Infektionskrankheiten usw. müssen vom Bewerber ungefragt benannt werden, insofern der neue Job darunter leiden könnte. Daraufhin darf der zukünftige Chef auch den Bewerber ablehnen. Dementsprechend darf der Arbeitgeber auch nach Krankheiten fragen, zumindest solange die jeweilige Krankheit für die neue Arbeitsstelle relevant ist. Fragen nach einer Behinderung sind im Übrigen vom Gesetzgeber her ausgeschlossen, es sei denn, es wird direkt nach einer Schwerbehinderteneigenschaft gefragt.
Ehrlichkeit zur Familienplanung und Pflege von Angehörigen
Tabu sind alle Fragen, die sich mit der Familienplanung beschäftigen. Ob und wann Kinder geplant sind, geht den zukünftigen Chef nichts an. Gleiches gilt für eine geplante Schwangerschaft. Viele Arbeitgeber möchten natürlich vorfühlen, ob die neue Angestellte ggf. für einige Zeit ausfällt. Als Bewerber kann man dann die Antworten verweigern. Auch pflegebedürftige Angehörige müssen im Bewerbungsgespräch nicht erwähnt werden.
Juristischer Rat je nach Arbeitsstelle
Wer beim Vorstellungsgespräch auf Nummer sicher gehen möchte, holt sich am besten vor dem Bewerbungsgespräch juristischen Rat, welche Fragen in der jeweiligen Branche zulässig sind. Das gilt vor allem dann, wenn es um sensible Punkte geht, die man - insofern es denn möglich ist - nicht unbedingt vor dem potenziellen Arbeitgeber offenbaren möchte.
Gut zu wissen: Antwortet der Bewerber nicht wahrheitsgetreu auf juristisch unzulässige Fragen, bewegt er sich auf der sicheren Seite, denn das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass derartige Fragen nicht ehrlich beantwortet werden müssen. Wie sich die Zusammenarbeit allerdings gestaltet, wenn die „geschönte Wahrheit“ ans Licht kommt, verrät das Bundesarbeitsgericht nicht. Günstig ist es natürlich auch, sich nach der Beratung darauf vorzubereiten, wie man eventuell unzulässig gestellte Fragen halbwegs souverän umschiffen kann. Denn leider ist es nicht besonders klug, den Fragesteller wissen zu lassen, dass man nicht gewillt ist, diese Fragen zu beantworten.
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