Das sollten Sie beim Verkauf eines Unfallwagens beachten

So verkaufen Sie Ihr Unfallfahrzeug richtig

Unfallwagen Wer sein Fahrzeug nicht gerade über ein Autohaus least, und stattdessen vor einiger Zeit als Eigentümer erworben hat, wird dieses womöglich eines Tages verkaufen wollen. Grundsätzlich gibt es, vor allem beim Verkauf von privat an privat keine sonderlich großen Probleme. Allerdings sollte man in Fällen, in denen man einen Unfallwagen verkauft, gewissenhaft und absolut ehrlich vorgehen. Immerhin gibt es rechtlich hierzu einiges zu beachten, denn oftmals gilt ein Auto auch dann als Unfallwagen, wenn es bereits repariert worden ist. Um die Verbraucher zu schützen, muss man sich an gesetzliche Bestimmungen halten, insofern man sein Fahrzeug mit bestimmten Mängeln veräußern möchte. Wie Sie konkret beim Verkauf eines beschädigten Fahrzeugs vorgehen sollten, haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst.

Unterschied zwischen Unfallwagen und nicht unfallfrei

Kleinere Parkrempler, die nur den Lack beschädigt haben, zerkratzte Alufelgen oder erneuerte Stoßstangen sind keine Unfallschäden im eigentlichen Sinne. Das Fahrzeug gilt in diesem Fall nicht als Unfallwagen. Wurde die Stoßstange ersetzt, muss das Fahrzeug dennoch als nicht unfallfrei deklariert werden. Insofern derartige Schäden sachgerecht repariert wurden, sollten diese den Verkaufspreis auch nicht nach unten drücken.

Was per Gesetz nun ganz genau als Unfallwagen gilt, ist rechtlich gesehen, leider nicht unbedingt eindeutig. Grundsätzlich werden allerdings erhebliche Beschädigungen und vor allem sämtliche unfallbedingten Veränderungen an Türen, der Karosserie wie am Kotflügel oder der Seitenwand stets als Unfallschaden eingestuft. Einfache Kratzer und Lackschäden an den genannten Teilen fallen selbstverständlich nicht darunter.

Konkrete Vorgehensweise beim Verkauf eines Unfallwagens

Grundsätzlich darf der Verkäufer dem Käufer des Fahrzeugs den erlittenen Unfall und den damit verbundenen Schaden auf keinen Fall verschweigen, sondern muss hierzu sogar auf Wunsch umfangreich Auskunft erteilen. Insbesondere werden derartige Angaben absolut zur Pflicht, sobald es sich um sicherheitsrelevanten Schäden handelt, als wenn z.B. durch den Unfall Beeinträchtigungen beim Fahren vorliegen, wie beispielsweise im Bereich der Lenkung oder der Bremsen. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug bereits repariert wurde. Ebenso muss ein wirtschaftlich oder gar technischer Totalschaden - ob instand gesetzt oder nicht - immer beim Verkauf angegeben werden.

Auf den Verkaufspreis wirkt sich der Unfall selbstverständlich äußerst negativ aus, denn ein Unfallwagen ist erheblich weniger wert als ein vergleichbares und unbeschädigtes Modell. Dies gilt auch bei einem professionell und fachgerecht instand gesetztem Fahrzeug. Verkäufer und Käufer sollten zur Absicherung ohnehin einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen, aus dem hervorgeht, dass der Käufer vom Verkäufer ausführlich über die bestehenden Mängel informiert wurde.

Verzichtet man darauf und der Käufer ist später der Meinung, dass der Schaden vorsätzlich verschwiegen wurde, dann wird der Verkäufer unter Umständen nachträglich zur Kasse gebeten. Da ein Privatverkauf immer auf eigenes Risiko erfolgt (es gibt ja keine Händlergarantie), versuchen einige Käufer alles, um dem Verkäufer eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Sichern Sie sich daher unbedingt ab! Sie als Privatperson sind jedoch grundsätzlich nicht zu einer Rücknahme verpflichtet.

Haben Sie dem Käufer jedoch entscheidende Mängel oder Schäden verschwiegen, kann dieser innerhalb von zwei Wochen vom Verkauf zurücktreten. Sie bekommen Ihren Unfallwagen und der Käufer erhält das Geld zurück. Zudem ist das bewusste Verschweigen eines gravierenden Mangels rechtswidrig, sodass der Käufer jederzeit die Option hat, Sie vor Gericht wegen Betrugs zu verklagen. Viele Privatverkäufer nutzen daher die Chance, ihren Unfallwagen nicht an eine Privatperson oder ein Autohaus, sondern an einen Händler zu verkaufen, der die erworbenen Fahrzeuge ins Ausland verfrachtet.

Um zu erfahren, zu welchem Preis Sie Ihr Fahrzeug überhaupt noch verkaufen können, sollten Sie es bei gravierenden Schäden in einer Fachwerkstatt oder einer unabhängigen Stelle (z.B. bei der DEKRA) vorstellen. Dort erhalten Sie kostenpflichtig einen Kostenvoranschlag zur Reparatur oder eine Einschätzung, wie viel das Fahrzeug zum derzeitigen Zeitpunkt noch wert ist. Leichte Schäden - wie Kratzer im Lack oder Dellen - müssen in der Regel nicht begutachtet werden, da diese das Fahren nicht beeinträchtigen. Wird das Fahrzeug bei der DEKRA zur Begutachtung vorgestellt, werden Schönheitsmängel ebenfalls in die Gesamtbewertung des Fahrzeugs einbezogen.

Diese Verkaufsmöglichkeiten haben Sie bei Unfallfahrzeugen

In der heutigen Zeit gibt es zahlreiche Möglichkeiten, ein Fahrzeug zu verkaufen. Haben Sie den Entschluss gefasst, können Sie das Internet zum Verkauf nutzen, denn verschiedene Portale haben sich hierauf spezialisiert und genießen einen guten Ruf. Hier haben Sie die besten Chancen, schnell einen Käufer zu finden und die Schäden mit ausreichend vielen Bildern lückenlos zu dokumentieren.

Auch Annoncen in Zeitungen eignen sich, zumindest im lokalen Teil, um ein Fahrzeug an den Mann zu bringen. Allerdings ist es bei vielen oftmals nicht möglich, Bilder zu veröffentlichen, was sich entsprechend nachteilig auf die Verkaufschancen auswirkt.

Weiterhin können Sie den Unfallwagen natürlich auch beim Händler im Autohaus in Zahlung geben oder an kleinere Händler verkaufen. Auch innerhalb des Freundes- und Bekanntenkreises kann es sinnvoll sein, ein Fahrzeug mit Vorschäden zu verkaufen.

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